Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung dieser AGB
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten nur für die Geschäftsverbindung zwischen dem Auftraggeber und der Decadis AG, Koblenz (nachfolgend „Decadis “). AGB des Auftraggebers gelten nicht.
Decadis bietet ihre Dienstleistungen (nachfolgend verkürzt „Leistungen“) dabei ausschließlich gegenüber Auftraggebern an, die als Unternehmer im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit handeln (nachfolgend „Auftraggeber“). Diese AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
Datenschutzrechtliche Regelungen werden in den unter der Adresse https://www.decadis.de/datenschutz wiedergegeben.
2. Leistungspflichten Decadis
Termine
Decadis schuldet nur dann, dass bestimmte Arbeitsergebnisse zu bestimmten Terminen vorliegen, wenn diese Termine ausdrücklich zwischen den Parteien als Fixtermine vereinbart sind.
Geschäftszeiten
Die Beratungs-, Trainings- und Supportdienstleistungen werden in der Regel zu den üblichen Geschäftszeiten in Rheinland-Pfalz von Montag bis Freitag durch die Decadis erbracht. Abweichungen können und müssen vorab abgestimmt werden.
Sprache
Die Geschäftssprache ist Deutsch. Alle selbsterstellten Unterlagen, Präsentationen und Meetings werden in deutscher oder englischer Sprache erstellt und gehalten.
Erstellte Dokumente und Softwareprogramme
Softwaredokumentationen einschließlich Bedienungsanleitungen sowie sonstige mögliche Ergebnisdokumente werden im PDF-Format bereitgestellt. Softwareprogramme werden nur als ausführbare Programme (Objektcode) geliefert. Decadis gewährt keine Exklusivität und kann auch im Fall von Funktionswünschen des Auftraggebers die geschaffene Software auch für andere Auftraggeber ohne Rückzahlungspflicht an den Auftraggeber einsetzen.
3. Projekthoheit und Mitwirkung des Auftraggebers
Projekt- und Erfolgsverantwortung
Die Projekt- und Erfolgsverantwortung sowie die Koordinationsverantwortung mit Dritten für das Projekt verbleibt beim Auftraggeber, auch wenn Decadis einen technischen Projektleiter benennt. Davon unabhängig ist der Auftragnehmer jedoch für die vertragsgemäße Erbringung der vereinbarten Qualitätsstandards verantwortlich.
Grundsatz der Mitwirkung
Der Auftraggeber ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet. Der Auftraggeber wird die zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Informationen und Eigenleistungen rechtzeitig ohne Aufforderung zur Verfügung stellen.
Kommunikation
Der Auftraggeber benennt einen festen Ansprechpartner und Koordinator. Jede Änderung des Ansprechpartners ist unverzüglich mitzuteilen. Der benannte Ansprechpartner ist seitens des Auftraggebers ermächtigt, Entscheidungen in allen Angelegenheiten der vereinbarten Beratungsunterstützung gemäß den Bedingungen dieses Vertrages zu treffen oder zeitnah herbeizuführen.
Sicherheitsvorgaben
Sofern bei diesem Projekt bzw. bei den vereinbarten Leistungen besondere gesetzliche oder betriebliche Sicherheitsbestimmungen zu befolgen sind, wird der Auftraggeber dafür Sorge tragen, der Decadis diese Bestimmungen rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten zur Verfügung zu stellen.
Bereitstellungspflichten
Beim Einsatz am vereinbarten Standort des Auftraggebers werden den Mitarbeitern von Decadis vom Auftraggeber geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Dies gilt insbesondere auch für ggf. vorgesehene Workshops oder Interviews, die als T&M-Dienstleistungen seitens des Auftraggebers beauftragt werden.
Der Auftraggeber sorgt für die rechtzeitige Bereitstellung der Lizenzen, der zur Installation benötigten Softwaredepots, der benötigten Systemkomponenten wie z. B. Testsysteme, Testdaten sowie der erforderlichen Zugangsberechtigungen und ggf. Remote Zugang (VPN) zu den benötigten Systemen.
Abnahmepflichten
Sind in der Leistungsbeschreibung ein Unterstützungsbeginn und ein Unterstützungsende festgelegt, ist Decadis nur in dieser Zeitspanne zur Erbringung der vertraglichen Pflichten verpflichtet und nur dann, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungsleistungen rechtzeitig erbracht hat.
Wünscht der Aufraggeber eine zeitliche Verschiebung der Leistungserbringung, kann Decadis diesem Wunsch entsprechen, wenn es die Ressourcen von Decadis zulassen. An die Stelle des bisherigen vertraglich vereinbarten Unterstützungsbeginns tritt der neue Termin.
Kann Decadis die für einen bestimmten Leistungszeitpunkt bei Decadis eingeplanten Ressourcen trotz eigener angemessener Bemühungen nicht anderweitig vergütungspflichtig oder nur zu geringeren Entgelten einsetzen, weil der Auftraggeber die Verschiebung oder den Wunsch, die Leistungen nicht mehr zu erhalten, weniger als 2 Wochen vor Beginn der Leistungserbringung kommunizierte, ist Decadis berechtigt, das vereinbarte Entgelt abzüglich ersparter Aufwendungen oder anderweitig erhaltener Entgelte zu verlangen.
Soweit die Parteien keinen bestimmten Unterstützungsbeginn geregelt haben, ist der Auftraggeber gleichwohl verpflichtet, die vertraglichen Leistungen innerhalb von einem Jahr ab Vertragsschluss abzurufen. Decadis hat nach Ablauf des Jahres eine mindestens zweiwöchige Frist zum Abruf der Leistungen zu setzen. Kommt in dieser Zeit keine Einigung über einen konkreten Leistungszeitpunkt zu Stande, schuldet der Auftraggeber zusätzlich ein Bereithaltungsentgelt in Höhe von 30% des vereinbarten Entgelts, auch wenn anschließend die Leistung noch angenommen wird.
Angenommene Teilleistungen sind anzurechnen. Ist kein Entgelt fest vereinbart, tritt für die Zwecke vorstehender Regelungen das Entgelt, welches sich aus der Aufwandsschätzung oder dem vereinbarten Budget ergibt.
4. Änderungsverfahren
Der Auftraggeber kann jederzeit durch Änderungsantrag („Change Request“) unter detaillierter Beschreibung der Änderungen das Änderungsverfahren hinsichtlich von Leistungen einleiten, die zuvor in anderer Weise Vertragsgegenstand geworden sind oder nach Vertragsschluss abgestimmt wurden. Der Änderungsantrag muss ausreichende Informationen enthalten, um Decadis die Möglichkeit zu geben, den Änderungsantrag zu bewerten. Dies sind im Besonderen die Beschreibung der gewünschten Änderung, Sinn und Zweck der gewünschten Änderung, spezielle Umstände und Hintergründe, die im Hinblick auf die gewünschte Änderung zu beachten sind und die Dringlichkeiten der gewünschten Änderungen.
Decadis kann den Change Request ablehnen sowie zum Anlass nehmen, den Zeitplan anzupassen und die Vergütung für die bislang für diesen Teil des Angebots erbrachten Leistungen fällig zu stellen, auch wenn die Parteien eine Fälligkeit nach Abschlägen oder mit Bereitstellung vereinbart haben.
Wird nach Lieferung des Systems ein dieses ändernder oder ergänzender Nachfolgeauftrag erteilt und nehmen die Parteien dabei auf diesen Vertrag Bezug, gelten, soweit nichts anderes vereinbart wird, die Regelungen dieses Vertrages auch für den Nachfolgeauftrag.
5. Entgelte und Abrechnung
Allgemein
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Reisekosten
Ist die gesonderte Berechnung von Reisekosten und/oder Spesen vereinbart, steht Decadis die Wahl des Verkehrsmittels und der Beherbergungs- sowie Verpflegungsstätten nach billigem Ermessen zu. Pro angefangenem PKW-Kilometer berechnet Decadis 0,30 €.
Abrechnungszeitraum
Die Rechnungsstellung erfolgt nach Wahl von Decadis nach Leistungserbringung oder monatlich gem. Zeitnachweis der Decadis.
Zahlungsziel
30 Tage ab Rechnungsdatum, rein netto, ohne Abzug.
6. Nutzungsrechte
Dokumente
Der Auftraggeber erhält einfache, zeitlich und räumlich unbegrenzte Rechte zur Vervielfältigung der Ergebnisdokumente für den internen Gebrauch. Alle im Rahmen dieser Ermächtigung erstellten Kopien müssen den Urheberrechtsvermerk Decadis aufweisen.
Softwareentwicklungen und vorhandene Decadis-Software
Der Auftraggeber erhält einfache, zeitlich und räumlich unbegrenzte Rechte zur
- Vervielfältigung zum Zwecke der Ausführung der Software im Rahmen der vertraglich vorausgesetzten oder vorhersehbaren Nutzungszwecke
- Vervielfältigung in Backup-Speicher des Auftraggebers für Zwecke der Betriebsfähigkeitssicherung des Auftraggebers
- Vervielfältigung auf einen weiteren Server des Auftraggebers, sofern dieser weitere Server den zuvor durch den Auftraggeber genutzten Server innerhalb von 3 Monaten ersetzt
der Decadis-Softwareprogramme, die Decadis als Teil der vertraglichen Beratungs- bzw. Unterstüt-zungsleistung neu schafft sowie an vorhandener Decadis-Software, soweit Decadis solche Software an den Auftraggeber ausliefert, ohne den Auftraggeber auf die Notwendigkeit des Erwerbs weitergehender Softwarelizenzen hinzuweisen.
Decadis-Software gilt als Teil der von Decadis gelieferten Gesamtlösung und darf nicht hiervon unabhängig vom Auftraggeber in eigenen Produkten genutzt werden – die freie Benutzung wird ausgeschlossen.
Eine gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.
Updates
Stellt Decadis dem Auftraggeber im Rahmen von Nachbesserung oder Wartung Ergänzungen (zB Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z.B. Major-Release, Update, Upgrade) bereit, die die früher überlassenen Vertragsgegenstände (,,Altsoftware”) ersetzen, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung.
Stellt Decadis eine Neuauflage von Software bereit, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Auftraggebers nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen der Decadis, sobald der Auftraggeber die neue Software produktiv nutzt. Decadis räumt dem Auftraggeber jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Software nebeneinander genutzt werden dürfen.
Dekompilierung
Der Auftraggeber ist zur Dekompilierung der Software nur in gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Fällen und in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn Decadis nach schriftlicher Aufforderung nicht mit angemessener Frist bereit ist, ein Angebot zur Herstellung von Interoperabilität abzugeben, sowie auf weitere danach folgende Anforderungen auch nicht in angemessener Frist bereit ist, die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung zu stellen, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.
7. Beschränkungen
Der Kunde darf die Ergebnisse der Zusammenarbeit ausschließlich für interne Zwecke verwenden. Eine Publikation oder Offenlegung gegenüber Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung seitens Decadis. Eine Weiterveräußerung der Ergebnisse oder vergleichbare Nutzung ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Weitergabe der Ergebnisse an Wettbewerber von Decadis.
8. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist für gelieferte oder für den Auftraggeber programmierte Software beträgt 12 Monate ab Lieferung.
Mangelbegriff
Ein Mangel des Programms liegt vor, wenn
- das Programm bei vertragsgemäßem Einsatz die zum Zeitpunkt der Überlassung bestehende oder geschuldete Funktionalität nicht erbringt oder
- wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet.
Ein Mangel liegt insbesondere nicht vor, wenn
- sich das Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen nur unwesentlich auf die Nutzung des Programms auswirkt oder
- die Störung durch unsachgemäße Behandlung der Software, beispielsweise entgegen der Dokumentation, hervorgerufen wurde oder
- der Auftraggeber eigene Programme, Skripte, Klassen oder ähnliche eigenständige Funktionalitäten ohne Mitwirkung von Decadis mit der Software verknüpft oder nicht von der Software veranlasste Änderungen an der Datenbank oder Datenbanklogik vornimmt, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich ist, oder
- vom Auftraggeber die Software in Verbindung mit Datenbanken, Betriebssystemen oder anderen Komponenten (Drittprodukte) genutzt wird, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vom Auftraggeber kommuniziert oder in den Systemvoraussetzungen als unterstütztes Drittprodukt genannt waren, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass sich das Drittprodukt nicht anders verhält als ein unterstütztes Drittprodukt. Gleiches gilt für sämtliche nach Vertragsschluss erscheinende neue Versionen der Drittprodukte, sofern die Unterstützung dieser neuen Version nicht ausdrücklich zugesichert wurde.
Ein Mangel der Dokumentation liegt vor, wenn ein verständiger, mit Grundkenntnissen in der Anwendung des Programms ausgestatteter Nutzer sich mit Hilfe der Dokumentation die Bedienung einzelner Funktionen nicht mit zumutbarem Aufwand erschließen oder auftretende Probleme nicht mit zumutbarem Aufwand lösen kann.
Pflichten des Auftraggebers bei Mängeln
Decadis kann in der Regel Mängel nur beseitigen, wenn gemeldete Fehler reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Auftraggeber hat Fehler in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlererkennung sachdienlichen Informationen in Textform unverzüglich zu melden. Zu den sachdienlichen Informationen zählen mindestens die Ergebnisse der detaillierten Beobachtung inkl. Zeitpunkt der aufgetretenen Symptome, der Software sowie der System- und Hardwareumgebung und die Anzahl der betroffenen User, die Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Decadis bei Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit erforderlich zu unterstützen, insbesondere bei der Bereitstellung von Informationen bzgl. der Fehleranalyse, und auch seine Mitarbeiter hierzu anzuhalten.
Form der Gewährleistungserbringung
Decadis ist berechtigt, einen Mangel der Software durch Bereitstellung einer geänderten Version für alle Auftraggeber oder durch individuelle Behebung, ggfs. und nach Wahl von Decadis vor Ort, zu behandeln. Der Bereitstellung einer geänderten Version steht die Bereitstellung eines Patches gleich, der die bisherige Version modifiziert oder ergänzt, so dass eine neue lauffähige Version entsteht. Die Wahl der jeweils im Einzelfall durchzuführenden Arbeiten trifft Decadis nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Auftraggeber ist zur Installation verpflichtet, die von Decadis durchgeführt wird, wenn auch die ursprüngliche Installation der Software auf dem betroffenen System durch Decadis erfolgte. Die Lieferung erfolgt ausschließlich in Form der ausführbaren Software.
Die Beseitigung eines Mangels kann darüber hinaus auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Auftraggeber erfolgen. Der Auftraggeber hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen, es sei denn, diese sind ihm nicht zumutbar. Dies gilt zunächst als Mangelbehebung, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dies für ihn wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Verpflichtung zur dauerhaften Mangelbeseitigung bleibt durch die Bereitstellung einer vorübergehenden Umgehungslösung unberührt.
9. Vertragsbeendigung
Grundsatz der Androhung
Versäumt es eine der Parteien, wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages einzuhalten, kann die jeweils andere Partei der säumigen Partei mit Angabe des Versäumnisses und eines praktikablen Lösungsweges die Kündigung androhen und die säumige Partei dazu auffordern, alle erforderlichen Maßnahmen zur Behebung dieses Verstoßes zu ergreifen.
Kündigung
Wird das Versäumnis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Kündigungsandrohung behoben, endet dieser Vertrag unverzüglich und ohne weitere Fristeinräumungen mit der erneuten schriftlichen Anzeige der Vertragsbeendigung wegen Fortbestand des angezeigten Versäumnisses ggü. dem "säumigen" Partner.
Folgen der Vertragsbeendigung
Bei Beendigung dieses Vertrages aus irgendeinem Grund hat die kündigende Partei gegenüber der anderen Partei das Recht, sämtliche Informationsmaterialen oder Daten der kündigenden Partei zurückzufordern, es sei denn, diese sind in dem Produktiv- / Backupsystem der Decadis eingegeben oder müssen aus gesetzlichen Gründen aufbewahrt werden. Decadis kann zudem nach diesem Vertrag geschaffene Unterlagen und Software zurückfordern, deren Erstellung der Auftraggeber noch nicht vollständig bezahlt hat.
Es bleiben die Bestimmungen der Abschnitte „Nutzungsrechte“, „Beschränkungen“ sowie „Geheimhaltung“ in Kraft.
Für den Fall einer Beendigung aufgrund eines Versäumnisses des Auftraggebers wird der Auftraggeber Decadis gemäß dem Angebot, dort Abschnitt „Preise/kommerzielle Rahmenbedingungen“ die dort vereinbarte Vergütung in voller Höhe zahlen, unabhängig von evtl. noch ausstehenden Leistungen der Decadis.
10. Abtretung, Zurückbehaltungsrechte & Aufrechnung
Keine der Parteien ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der anderen Partei, abzutreten.
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus diesem Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.
Die Aufrechnung ist nur insoweit berechtigt, als die zugrundeliegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht innerhalb von vier Wochen nach Geltendmachung bestritten wird.
11. Geheimhaltung
Geschützte Informationen
Die Parteien haben alle Informationen, die eine Partei der anderen Partei unter diesem Vertrag mitteilt oder von der anderen erhält, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zweck der Leistungserbringung zu benutzen. Sie werden die Informationen vor unbefugtem Zugriff schützen und mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die sie bei ihren eigenen, gleichermaßen vertraulichen Informationen anwenden, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Dies gilt nicht für Informationen, die eine der Parteien nachweisbar von Dritten erhalten hat, ohne zur Geheimhaltung verpflichtet zu sein, oder die öffentlich bekannt sind.
Offenbarungen
Informationen gemäß Absatz 1 dürfen von der empfangenden Partei Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung in Textform der anderen Partei offen gelegt werden, es sei denn
- dies ist aufgrund von zwingenden anwendbaren rechtlichen Rahmenbedingungen oder gerichtlichen oder aufsichtsrechtlichen Anordnungen erforderlich und die empfangende Partei hat die andere Partei unverzüglich über die jeweilige Verpflichtung schriftlich informiert oder
- die vertraulichen Informationen werden den Beratern der empfangenden Partei im Zusammenhang mit der Auslegung oder Ausführung der Vertragsdokumente oder einer sich daraus ergebenden Streitigkeit zugänglich gemacht und der Berater hat sich vorher schriftlich gegenüber der empfangenden Partei zur Verschwiegenheit verpflichtet oder ist bereits von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
12. Höhere Gewalt
Wird Decadis an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert, die er trotz der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B.
- Betriebsstörungen,
- behördliche Eingriffe,
- Energieversorgungs- und Telekommunikationsschwierigkeiten,
- Streik oder Aussperrung,
- Viren-/Trojaner-/Hackerangriffe,
- Pandemie,
sei es, dass diese Umstände im Bereich der Decadis, sei es, dass sie im Bereich seiner Lieferanten eintreten, verlängern sich, wenn die Lieferung, Leistung oder Mängelbeseitigung nicht unmöglich wird, etwaige Fristen in angemessenem Umfang. Wird durch die oben genannten Umstände die Lieferung, Leistung oder Mängelbeseitigung unmöglich, so wird Decadis von seinen Leistungsverpflichtungen befreit. Der Auftraggeber muss in diesem Umfang keine Gegenleistungen erbringen.
13. Haftung
Decadis haftet bei von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen verschuldeter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen haftet Decadis gleich aus welchem Rechtsgrund nur, soweit ihr oder ihrem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Unberührt hiervon bleibt die Haftung wegen Verzugs, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften sowie die Haftung für Schäden aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Die Haftung für leicht fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. In diesem Fall ist die Haftung der Decadis beschränkt auf maximal:
- Personenschäden und Sachschäden € 5.000.000
- Produktvermögensschäden € 2.000.000
- Reine Vermögensschäden € 500.000
Die vorstehenden Haftungsbestimmungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Decadis.
14. Schlussbestimmungen
Decadis ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
Dieser Geschäftsbesorgungsvertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der entsprechenden deutschen Umsetzungsbestimmungen. Erfüllungsort ist der Sitz von Decadis. Der vorliegende Vertrag ersetzt alle bestehenden Vereinbarungen der Parteien über die vertragsgegenständlichen Leistungen und ist alleinige Grundlage für bereits vor Vertragsschluss erbrachte und noch zu erbringende vertragsgegenständliche Leistungen.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Decadis. Klagt Decadis, ist sie auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Auftraggebers zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung gemeinsam durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchsetzbaren so nahe wie möglich kommt. Dasselbe gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag.
Es existieren keine mündlichen Nebenabreden. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform und müssen von den hierzu berechtigten Personen bestätigt werden. Das gleiche gilt für eine Änderung dieser Formklausel. Sollten Abweichungen von diesem Vertrag vereinbart werden, ist die Regelung dieses Vertrages, von der abgewichen wird, ausdrücklich in der Vereinbarung zu benennen.
AGB-Fassung vom 24.06.2021